CemeCon AGB AGB Technologieservice

AGB Technologieservice

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN TECHNOLOGIESERVICE

  1. Geltungsbereich
  2. Vertragsschluss
  3. Vertragsgegenstand
  4. Lieferungs- und Leistungstermine / Lieferung
  5. Gefahrübergang
  6. Vergütung
  7. Eigentumsvorbehalt
  8. Sachmängel
  9. Haftung
  10. Verjährung
  11. Beendigung des Vertrages
  12. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
  13. Schlussbestimmungen

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Technologieservice (nachfolgend: "AGB") gelten für die zwischen der CemeCon AG (nachfolgend: "CemeCon") und dem Kunden bestehenden Rechtsbeziehungen, d.h. alle Angebote, Verträge, Leistungen und Lieferungen der CemeCon AG, die im Zusammenhang mit den von CemeCon zu erbringenden Lieferungen und Leistungen bei Erbringung von Technologieservices, insbesondere dem Verkauf von Ersatzteilen, Zubehör und Verbrauchsteilen, stehen. Die Einzelheiten der Auftragserteilung ergeben sich aus den zwischen dem Kunden und CemeCon geschlossenen Verträgen. Dort getroffene Abreden gehen diesen AGB vor.
  2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn CemeCon hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Annahme einer Gegenbestätigung des Kunden mit Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt keine derartige Zustimmung dar. Diese AGB gelten auch, wenn CemeCon in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen und Lieferungen vorbehaltlos ausführt.
  3. Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für alle künftigen Rechtsgeschäfte mit dem Kunden.

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II. Vertragsschluss

  1. Angebote von CemeCon erfolgen freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind.
  2. Der Vertrag zwischen CemeCon und dem Kunden kommt mit Annahme des Auftrags des Kunden durch CemeCon zustande. CemeCon wird dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung zukommen lassen.

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III. Vertragsgegenstand

  1. CemeCon ist u.a. im Bereich der Erbringung von Leistungen im Technologiesektor und des Vertriebs von technologischen Erzeugnissen tätig. CemeCon berät den Kunden in Hinblick auf den Einsatz von technologischen Erzeugnissen. Insbesondere vertreibt CemeCon dabei auch technische Ersatzteile, Zubehör und Verbrauchsmaterialien (nachfolgend: "Waren").
  2. Der genaue Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den individuell zwischen CemeCon und dem Kunden geschlossenen Verträgen, bzw. den Auftragsbestätigungen. Dies gilt insbesondere für die Vergütung der Lieferungen und Leistungen.

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IV. Lieferungs- und Leistungstermine / Lieferung

  1. Bei den im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannten Terminen für die Lieferung der Waren, bzw. die Erbringung der Leistungen von CemeCon handelt es sich um unverbindliche Plantermine. Als verbindliche Termine gelten diese Termine nur dann, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind, jedoch nicht vor Abklärung aller in diesem Zusammenhang anfallenden notwendigen technischen Fragen und Beibringung aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Informationen etc.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder Lieferbereitschaft angezeigt wurde.
  3. Sofern die Lieferung der Waren, bzw. die Erbringung der Leistung von CemeCon aufgrund von Umständen verzögert wird, die allein oder weit überwiegend im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, werden die entsprechenden Fristen angemessen um einen der Dauer des Vorliegens der Umstände entsprechenden Zeitraum verlängert. Gleiches gilt für den Eintritt von Verzögerungen durch Umstände, die weder von CemeCon noch von dem Kunden zu vertreten sind, insbesondere höhere Gewalt, terroristische Handlungen, behördliche Anordnungen etc.
  4. Wird die Lieferung der Waren aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert oder kommt der Kunde in Annahmeverzug, wird er CemeCon die daraus resultierenden Schäden und Mehraufwendungen ersetzen. In diesem Fall werden dem Kunden insbesondere - beginnend mit dem Monat der Anzeige der Versandbereitschaft - die durch die Lagerung entstandenen Kosten für jeden Monat berechnet.
  5. Sofern CemeCon die Lieferung oder die vertragsgegenständliche Leistung nicht termingerecht erbringen kann, wird CemeCon den Kunden davon möglichst zeitnah unter Darlegung der für die Verzögerung maßgeblichen Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Kenntnis setzen.
  6. Die Kosten für Transport und Verpackung trägt der Kunde.

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V. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Waren auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder CemeCon ggf. noch andere Leistungen erbringt.
  2. Verzögert sich die Lieferung der Ware infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

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VI. Vergütung

  1. Die Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
  2. Verzögert sich die Lieferung der Ware infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  3. Alle Vergütungen und Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer, bei Lieferung aus dem oder in das Ausland darüber hinaus zzgl. aller etwaig anfallenden Abgaben und Zölle.
  4. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum zu zahlen. Die Zahlung gilt mit Gutschrift auf das Konto von CemeCon als erfolgt.
  5. Sofern gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen seitens CemeCon bestehen und der Kunde nicht ausdrücklich eine Bestimmung seiner Zahlung zum Ausgleich der entsprechenden Forderung vorsieht, so wird die eingehende Zahlung des Kunden entsprechend § 366 Abs. 2 BGB verrechnet.
  6. Sofern der Kunde mit einer Zahlung mehr als drei Monate im Rückstand ist, ist CemeCon berechtigt, nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz für den daraus entstandenen Schaden zu verlangen. Darüber hinaus ist CemeCon berechtigt, ab dem Tag der Fälligkeit Verzugszinsen zu verlangen. Sofern die Parteien den entsprechenden Zinssatz nicht festgelegt haben, ist CemeCon berechtigt, eine Verzinsung in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

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VII. Eigentumsvorbehalt

  1. CemeCon behält sich bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen gegenüber dem Kunden das Eigentum an den Waren vor. Dies gilt auch ohne besonderen Hinweis für alle künftigen Lieferungen.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CemeCon zur Rücknahme der Waren nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
  3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Waren durch CemeCon gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt nur dann vor, wenn CemeCon dies ausdrücklich erklärt.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die Waren während der Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und ggf. für notwendige Wartungs- oder Inspektionsleistungen zu sorgen.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Waren im normalen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Waren an CemeCon in Höhe des mit CemeCon vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. MwSt.) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Waren vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung etc. verkauft wurden. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach dieser Abtretung berechtigt, wobei es CemeCon freisteht, die Forderung selbst einzuziehen. CemeCon wird die Forderung jedoch erst dann einziehen, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen auf Zahlung nicht nachkommt.
  6. Eine Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von CemeCon. Der Kunde erwirbt damit kein Eigentum an den Waren. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich die Parteien darüber einig, dass das Eigentum an den neu hergestellten Sachen mit der Verarbeitung auf CemeCon übergeht, die die Übereignung annimmt. Der Kunde bleibt unentgeltlicher Verwahrer. Werden die Waren mit in Fremdeigentum stehenden Sachen verarbeitet, erwirbt CemeCon Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des objektiven Wertes der Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in einer Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind sich die Parteien darüber einig, dass der Kunde CemeCon anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Eigentum für CemeCon verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von CemeCon tritt der Kunde die Forderungen an CemeCon ab, die er durch die Verbindung der Vorbehaltsware erwirbt. Die Abtretung nimmt CemeCon an.
  7. Bei Zugriffen von Dritten auf die Ware, insbesondere bei Pfändungen der Waren oder Ausübung des Unternehmerpfandrechts, hat der Kunde CemeCon unverzüglich Mitteilung zu machen und den Dritten auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

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VIII. Sachmängel

CemeCon haftet dafür, dass die von ihr erbrachten Leistungen und gelieferten Waren frei von Sachmängeln sind. Die Haftung richtet sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmung:

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die von CemeCon erbrachten Leistungen unverzüglich unter Berücksichtigung seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen zu prüfen und CemeCon über eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu informieren.
  2. Unbeschadet möglicher Ansprüche aus Schadens- oder Aufwendungsersatz stehen dem Kunden bei Sachmängeln die nachfolgend geregelten Rechte zu:

    • Sachmängel werden von CemeCon innerhalb angemessener Frist behoben (Nacherfüllung). Dies geschieht nach Wahl von CemeCon durch Beseitigung des Mangels (Mangelbeseitigung) oder erneute Erbringung der Leistung (Neuherstellung).
    • Bei Vorliegen eines erheblichen Sachmangels ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder die Vergütung zu mindern. Die Ausübung des Rücktrittsrechts setzt voraus, dass der Kunde CemeCon zuvor eine mit einer Ablehnungsandrohung verbundene, angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist. Einer solchen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung wegen eines erheblichen Sachmangels fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder von CemeCon abgelehnt wird oder dies aus sonstigen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.
    • Wenn die Nacherfüllung wegen eines unerheblichen Sachmangels fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder von CemeCon abgelehnt wird oder dies bei Vorliegen eines unerheblichen Sachmangels aus sonstigen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist, steht dem Kunden das Recht zu, die Vergütung zu mindern.
    • Das Recht des Kunden auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendung (§ 637 BGB) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

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    IX. Haftung

    1. CemeCon haftet auf Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
    2. Für sonstige Schäden haftet CemeCon, wenn sich nicht aus einer von ihr übernommenen Garantie etwas anderes ergibt, ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

      • CemeCon haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch arglistiges Verhalten verursacht wurden sowie für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von CemeCon verursacht wurden.
      • CemeCon haftet für Schadenersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten (1. Alternative) und für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen von CemeCon grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten verursacht wurden (2. Alternative).
      • CemeCon haftet im Rahmen der ersten in Ziffer IX. 2. zweiter Spiegelstrich genannten Alternative nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter.

    3. Ein Mitverschulden des Kunden ist auf die Höhe eines etwaigen Schadenersatzanspruches anzurechnen.
    4. Im Übrigen ist jegliche Haftung von CemeCon ausgeschlossen.
    5. Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich gegenüber CemeCon schriftlich anzuzeigen oder von CemeCon aufnehmen zu lassen, so dass CemeCon möglichst frühzeitig informiert wird und eventuell gemeinsam mit dem Kunden Schadensminderung betreiben kann.

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    X. Verjährung

    1. Sofern nicht der Fall der Arglist vorliegt, verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Sach- oder Rechtsmangels der Leistung innerhalb von einem Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Ware. Dies gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel beruhen.
    2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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    XI. Beendigung des Vertrages

    1. Der zwischen den Parteien individuell vereinbarte Vertrag endet mit Lieferung der Waren oder mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit.
    2. Beide Vertragsparteien erhalten das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der jeweils andere Vertragspartner wesentliche Vertragspflichten erheblich verletzt.
    3. Nach Beendigung des Vertrages hat jede der Parteien der anderen Partei unverzüglich sämtliche von dieser anderen Partei gemäß dem Vertrag gestellten technischen Unterlagen, Materialien, Werkzeuge sowie alle ggf. existierenden diesbezüglichen Kopien zurückzugeben.

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    XII. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

    1. Der Kunde kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Forderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt ist.
    2. CemeCon ist berechtigt, ihre Ansprüche aus den laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden an einen Dritten abzutreten (§ 354 a HGB). Die Parteien sind sich darüber einig, dass entsprechende Abtretungsausschlüsse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden keine Anwendung finden.
    3. Die Abtretung von Forderungen gegen CemeCon ist ohne schriftliche Zustimmung von CemeCon ausgeschlossen.

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    XIII. Schlussbestimmungen

    1. CemeCon behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. CemeCon wird die vorgenommenen Änderungen dem Kunden schriftlich mitteilen. Der Kunde erklärt sich mit der Änderung einverstanden, sofern er nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Mitteilung der Änderung schriftlich widerspricht. Über diese Folge wird CemeCon den Kunden in der Mitteilung informieren.
    2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Regelung.
    3. Bei Unwirksamkeit einer der Bestimmungen dieser AGB bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Der Auftraggeber verpflichtet sich für diesen Fall einer Regelung zuzustimmen, die der unwirksamen Klausel wirtschaftlich und ihrer Intention nach am nächsten kommt. Dies gilt auch für Regelungslücken.
    4. Erfüllungsort ist der Sitz von CemeCon.
    5. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Aachen. CemeCon ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
    6. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (Wiener-CISD-Übereinkommen) ist ausgeschlossen.

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    Stand: 06. Januar 2005




     



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